Serbische Orthodoxe Kirche

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Verwaltung

Die Satzung der Serbischen Kirche kennt den Begriff „Lokalkonzil“ nicht. Zu den obersten kirchlich-hierarchischen Organen gehören hier das Heilige Bischofskonzil und der Heilige Bischofssynod (Artikel 10, 1). Nur anlässlich der Wahl eines Patriarchen wird ein sogenanntes Wahlkonzil einberufen, an dessen Arbeit sich auch Leien beteiligen. Laut Artikel 44 der Satzung nehmen am Konzil folgende Personen teil: alle Diözesan- und Weihbischöfe der Serbischen Kirche (außer derer im Ruhestand), der Dekan der theologischen Fakultät zu Belgrad, Rektoren orthodoxer Priesterseminare (sogenannter „Theologijen“), Leiter von monastischen Schulen, der Vorsitzende des Hauptverbandes der diözesanen Priesterbrüderschaften, Bischofsvertreter einer Reihe von Städten, Vorsteher der größten Klöster, alle Mitglieder des Patriarchenrates und alle Vertreter der Vorsitzenden von Diözesanräten, wenn sie keine Mitglieder das Patriarchenrates sind. Das Wahlkonzil wird durch einen Erlass des Heiligen Bischofsynods einberufen. In dem Erlass werden der Tag, die Zeit und der Ort für das Konzil bestimmt (Artikel 45).

Es kann gesagt werden, dass die Zusammensetzung des Wahlkonzils zum Teil analog einem Lokalkonzil ist. Doch sollte vermerkt werden, dass die heutige Satzung der Serbischen Orthodoxen Kirche keine Wahl der Delegierten auf das Konzil vorsieht. Wie wir sehen, sind alle Mitglieder des Wahlkonzils solche kraft ihrer Position, und nicht dank einer Wahl. Dies ist der erste prinzipielle Unterschied von den Lokalkonzilen, die in der Russischen Kirche einberufen werden. Außerdem ist das Konzil zu nichts anderem, als zur Wahl eines Vorstehers berechtigt.

Das tatsächliche Machtorgan in der Serbischen Kirche das Heilige Bischofskonzil. Gerade ihm obliegt die höchste Gewalt in den Bereichen des Glaubens, des Gottesdienstes, der kirchlichen Disziplin und der inneren Ordnung der Kirche, sowie die höchste kirchliche Gerichtsgewalt (Artikel 57). Die Zuständigkeit des Heiligen Bischofskonzils ist im 69. Artikel aufgelistet. Unter den Kompetenzen sind: die Auslegung der Kirchenlehre und kirchlich-kanonischen Vorschriften, Klärung gottesdienstlicher Fragen, Errichtung kirchlicher Betriebe, Brüderschaften, Museen u.Ä., Kanonisierung von Heiligen und die Verfassung von Gottesdiensten für diese, Ausarbeitung von Lehrprogrammen für Kirchenlehre, Eröffnung von theologischen und monastischen Schulen, Wahl von Diözesan- und Weihbischöfen, Wahl der Rektoren für geistliche Seminare und monastische Schulen, Überwachung der Tätigkeit des Heiligen Bischofssynods, Wechselbeziehungen zu den Staatsorganen, Zusammenstellung von Regeln für den synodalen Fonds und die Billigung seiner jährlichen Berichte. Außerdem richtet das Heilige Bischofskonzil in der ersten und letzten Instanz bei Konflikten zwischen einem Bischof und dem Heiligen Bischofssynod, zwischen einem Bischof und dem Patriarchen und bei kanonischen Verstößen des Patriarchen. In der zweiten und letzten Instanz richtet das Bischofskonzil bei Fragen, bei denen die erste Instanz der Heilige Bischofssynod darstellt.

Außerdem trifft das Bischofskonzil in Vereinbarung mit dem Patriarchenrat Entscheidungen über das Eröffnen und Lösen von Diözesen, die Titelwahl und Hauptstadtbestimmung für Diözesanbischöfe und die Pflichten von Weihbischöfen (Artikel 16). Seine Entscheidungen (mit Ausnahme einer Bischofswahl) trifft das Konzil mit einer einfachen Mehrheit. Bei einer Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Artikel 60). Für die Bischofswahl bestimmt die Satzung ein spezielles Prozedere (Artikel 105).

In der Setzung wird nicht direkt angegeben, wie oft das Konzil zusammentreffen muss. Artikel 59 besagt nur, dass die Entscheidung über einen ordentlichen oder außerordentlichen Zusammenruf des Konzils bei dem Heiligen Bischofssynod liegt. Ebenfalls formuliert die Synode die Tagesordnung für das Konzil, nimmt Vorschläge für das Konzil entgegen und führt die Anordnungen des Konzils aus (Artikel 70, Punkt 25). Aber da Artikel 58 dem Konzil vorschreibt jährlich zwei Personen als Mitglieder des Synods zu wählen, kann draus geschlossen werden, dass das Konzil nicht seltener als einmal im Jahr zusammentreffen muss. In der heutigen Praxis der Serbischen Orthodoxen Kirche werden die Bischofskonzile zwei Mal im Jahr einberufen.

Dazu sollte vermerkt werden, dass es in der Serbischen Orthodoxen Kirche eine Reihe an Machtorganen gibt, die sich nicht nur aus Bischöfen, sondern auch aus Klerikern und Leien zusammensetzen. Diese sind unter anderem der Patriarchenrat und das Verwaltungskomitee des Patriarchen. Es ist das oberste Vollzugsorgen in materiellen und finanziellen Angelegenheiten (Artikel 81). Es setzt sich zusammen aus dem Patriarchen und vier Mitgliedern des Heiligen Synods und ihren Vertretern, die von der Synode bestimmt werden, sowie dem Dekan der Orthodoxen theologischen Fakultät, zwei Vertretern der Klöster, einem Rektor einer „Theologija“, je einem Priester aus jeder Diözese, Vertretern der Diözesanräte und zehn Leien (Artikel 82). Der Patriarchenrat versammelt sich ein Mal in zwei Jahren (Artikel 84).

Wenn der Heilige Bischofssynod befindet, dass eine der Entscheidungen des Patriarchenrates nicht der Lehre und den Kanones der Orthodoxen Kirche entspricht, werden seine Handlung eingestellt, und der Patriarchenrat verpflichtet sich seine Entscheidungen zu überdenken. Sollte der Rat auf seiner Richtigkeit beharren, wird der Fall zur Prüfung dem Heiligen Bischofskonzil vorgelegt (Artikel 87).

Das Vollzugsorgan des Patriarchenrates ist Verwaltungskomitee des Patriarchen. Es setzt sich aus dem Patriarchen und seinem rechtmäßigen Vertreter, zwei Mitgliedern des Heiligen Bischofsynods, einem Vertreter der Klöster, drei Priestern und sieben Leien zusammen (Artikel 92). Das Komitee muss sich zu seinen ordentlichen Sitzungen nicht seltener als zweimal im Jahr versammeln. Es besitzt die Funktionen der allgemeinen Leitung und Überwachung von kirchlichen Selbstleitungsorganen. Das Komitee ist dem Patriarchenrat Rechenschaftspflichtig. Wenn der Patriarch die Legitimität der Entscheidungen des Komitees anzweifelt, werden diese Entscheidung zur Untersuchung dem Patriarchenrat vorgelegt. Wenn der Rat sich auf die Seite des Komitees stellt, kann die Angelegenheit zuerst vom Synod, und dann auch vom Heiligen Bischofskonzil untersucht werden (Artikel 97).

Quellen

Bogoslov.ru