Kanonisches Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''kanonische Recht''' oder '''Kirchenrecht''' ist die überlieferte, kanonisierte Rechtsprechung, die die Angelegenheiten der [[Orthodoxen Kirche|Orthodoxen Kirche]] regelt. Es umfasst die [[Ekklesiologie]], die [[Liturgie]] und die Ethik. Obwohl es meist als Kirchenrecht bezeichnet wird, wird es in der orthodoxen Gemeinde korrekt ''Überlieferung der heiligen Kanones'' genannt. Dieses Recht in kanonischer Überlieferung gibt denjenigen, die offizielle Ämter bekleiden (etwa [[Bischöf]]en), die Befugnis, durch [[Synod|synodischen]] oder [[Konzil|konziliären]] Beschluss Gesetze zu erlassen, zu formulieren, auszulegen, anzuwenden, zu bewerten, zu novellieren und außer Kraft zu setzen.
Das '''kanonische Recht''' oder '''Kirchenrecht''' ist die überlieferte, kanonisierte Rechtsprechung, die die Angelegenheiten der [[Orthodoxe Kirche|Orthodoxen Kirche]] regelt. Es umfasst die [[Ekklesiologie]], die [[Liturgie]] und die Ethik. Obwohl es meist als Kirchenrecht bezeichnet wird, wird es in der orthodoxen Gemeinde korrekt ''Überlieferung der heiligen [[Kanon]]es'' genannt. Dieses Recht in kanonischer Überlieferung gibt denjenigen, die offizielle Ämter bekleiden (etwa [[Bischöf]]en), die Befugnis, durch [[Synod|synodischen]] oder [[Konzil|konziliären]] Beschluss Gesetze zu erlassen, zu formulieren, auszulegen, anzuwenden, zu bewerten, zu novellieren und außer Kraft zu setzen.


[[Kategorie:Orthodoxie]][[Kategorie:Kirchenrecht]]
[[Kategorie:Orthodoxie]][[Kategorie:Kirchenrecht]]

Version vom 31. März 2013, 13:43 Uhr

Das kanonische Recht oder Kirchenrecht ist die überlieferte, kanonisierte Rechtsprechung, die die Angelegenheiten der Orthodoxen Kirche regelt. Es umfasst die Ekklesiologie, die Liturgie und die Ethik. Obwohl es meist als Kirchenrecht bezeichnet wird, wird es in der orthodoxen Gemeinde korrekt Überlieferung der heiligen Kanones genannt. Dieses Recht in kanonischer Überlieferung gibt denjenigen, die offizielle Ämter bekleiden (etwa Bischöfen), die Befugnis, durch synodischen oder konziliären Beschluss Gesetze zu erlassen, zu formulieren, auszulegen, anzuwenden, zu bewerten, zu novellieren und außer Kraft zu setzen.