Bulgarische Orthodoxe Kirche

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Verwaltung

In der Satzung der Bulgarischen Orthodoxen Kirche , genau wie in der Satzung der Serbischen Kirche wird der Begriff Lokalkonzil nicht benutzt. Traditionell für die Bulgarische Kirche ist der Begriff „Kirchliches Volkskonzil“. In den XIX-XX Jahrhunderten haben gerade die Kirchlichen Völkerkonzile die wichtigsten, manchmal schicksalhaften Entscheidungen für die bulgarische Orthodoxie getroffen. Doch muss vermerkt werden, dass im Zeitraum von 1970 bis 2008 das Kirchliche Volkskonzil nur sechs Mal einberufen wurde (1871, 1921-22, 1953, 1997, 2001, 2008). In der heute gültigen Satzung ist der Begriff „Kirchliches Volkskonzil“ mit einem mehr lakonischen ersetzt: „Kirchenkonzil“.

Das Kirchenkonzil besitzt die oberste gesetzgebende Gewalt in der Bulgarischen Orthodoxen Kirche (Artikel 8). Mitglieder des Konzils sind: alle Bischöfe der Bulgarischen Orthodoxen Kirche (außer der im Ruhestand), je drei Kleriker und zwei Leien aus jeder Diözese, ein Vertreter der Patriarchenklöster aus der Anzahl ihrer Igumens, der Generalsekretär des Geweihten Synods und je ein Vertreter aus den geistlichen Mittelschulen, die von den jeweiligen Räten ausgewählt werden (Artikel 29). Der Vorsteher des Konzils ist der Patriarch oder in Ausnahmefällen sein von dem Geweihten Synod gewählter Vertreter (Artikel 30).

Ein besonders Merkmal der Satzung der Bulgarischen Orthodoxen Kirche ist ein recht komplexes Wahlprozedere für die Vertreter der Diözesen. Die Delegiertenwahl wird von einer Wahlversammlung durchgeführt, die Mitglieder der (die Diözesanwähler) ihrerseits ebenfalls nach einem besonderem Schemata ausgewählt werden.

Jede Diözese muss fünf Diözesanwähler haben, drei Kleriker und zwei Leien. Die Wahlen der Diözesanwähler finden ein Mal in vier Jahren statt. An diesen Wahlen nehmen teil: Vertreter der Diözese, die an der Wahl des Patriarchen beteiligt sind, Mitglieder des Kirchenkonzils aus der jeweiligen Diözese, der Diözesanbischof und die Mitglieder des Diözesanrates. Aus diesen Kandidaturen wird eine Gesamtliste erstellt, aus der durch eine Geheimabstimmung 3 Kleriker und 2 Leien ausgewählt werden. Die Diözesanwähler sind vier Jahre lang wahlberechtigt. Im Falle des Ablebens eines der Wähler, seines Ausreisens aus der Diözese oder einem anderen Grund, durch den er nicht mehr seine Funktion erfüllen kann, nimmt seinen Platz derjenige ein, der bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhielt, jedoch nicht zum Diözesanwähler bestimmt wurde (Artikel 66).

Diese Diözesanwähler wählen ihrerseits die Vertreter für das Kirchenkonzil. Diese Wahlen finden ebenfalls alle vier Jahre statt. In einer vom Geweihten Synod festgelegten Frist finden in allen Diözesen die Wahlen der Diözesanwähler statt, die ihrerseits die Delegierten für das Konzil bestimmen. Zuerst wird eine Liste der Kandidaten aus 10 Klerikern und 10 Leien zusammengestellt. Dabei kann jeder Wähler diese List mit den Kandidaturen ergänzen, die er für würdig hält. Dann wird eine Geheimabstimmung durchgeführt. Jeder der Diözesanwähler hat das Recht, für 3 Kleriker und 2 Leien zu stimmen (Artikel 33).

Auf diese Weise gibt es in der Bulgarischen Orthodoxen Kirche zu jeder Zeit eine Liste der Diözesanwähler und der Delegierten für das Kirchenkonzil. Wenn somit der Geweihte Synod das Kirchenkonzil einberuft, werden keine speziellen Wahlprozeduren durchgeführt. Zu der bestimmten Zeit treffen am Konzil die Personen ein, die zurzeit legitim gewählte Delegierte sind.

Zu den ordentlichen Tagungen versammelt sich das Konzil jedes erste Jahr aus der Vierjahres-Periode. Eine außerordentliche Sitzung kann durch den Geweihten Synod einberufen werden.

Außer dem Kirchenkonzil wird in der bulgarischen Kirchensatzung ein Patriachenwahl-Kirchenkonzil abgesprochen, auf dem ein Vorsteher der Kirche dewählt wird. Seine Zusammensetzung gleicht nicht dem Kirchenkonzil. Seine Mitglieder sind: alle Bischöfe der Bulgarischen Orthodoxen Kirche, fünf Delegierte aus jeder Diözese (drei Kleriker und zwei Leien), aus der Diözese von Sophia zehn Delegierte (6 Kleriker und 4 Leien), Vertreter der Patriarchenklöster, der Direktor der Direktion für Konfessionen , Vertreter der geistlichen Lehranstalten. Die Delegierten für die Patriarchenwahl werden von den Diözesanwählern bei einer Geheimabstimmung ausgewählt. Somit können auf dieses Konzil nicht die Personen gewählt werden, die sonst am Kirchenkonzil teilnehmen.

Die Satzung der Bulgarischen Orthodoxen Kirche kennt Begriffe wie „Bischofskonzil“ oder „Konzil der Bischöfe“ nicht. Doch gibt es einen Unterschied gegenüber der russischen Tradition im Bezug auf den Begriff „Geweihter Synod“. Der Geweihte Synod der Bulgarischen Kirche setzt sich in seiner Vollversammlung aus dem Patriarchen und allen Diözesanbischöfen (Artikel 6) zusammen. Die Teilversammlung besteht aus dem Patriarchen und vier Diözesanbischöfen, die ihre Diözesen nicht weniger als zwei Jahre leiten. Die Mitglieder der Teilversammlung werden von der Vollversammlung für vier Jahre ausgewählt (Artikel 25). Dem Geweihten Synod unterliegt die höchste Gerichts- und Vollzugsgewalt in der Bulgarischen Orthodoxen Kirche (Artikel 9).

Der Geweichte Synod tagt in seiner Vollversammlung zweimal im Jahr (im Juni und im November). Außerordentliche Tagungen können vom Patriarchen, von der Teilversammlung und auf Forderung einer Hälfte der Diözesanbischöfe einberufen werden. Seine Entscheidung fällt der Synod durch eine Stimmmehrheit. Gibt es eine Stimmgleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Synods dürfen sich bei einer Abstimmung nicht enthalten.

Auf diese Weise ist die Vollversammlung des Geweihten Synods der Bulgarischen Orthodoxen Kirche analog dem Bischofskonzil der Russischen Orthodoxen Kirche, nur mir der Ausnahme, dass die Weihbischöfe in der Bulgarischen Kirche nicht Mitglieder des Synods sind.


Quellen

Bogoslov.ru